Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung
Universität für Bodenkultur Wien

 


Prüfungen

Wichtige Hinweise

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AN ALLE PRÜFUNGSKANDIDATEN UND -KANDIDATINNEN!

Bitte lesen Sie die Mitteilungen des Studiendekans (Nr. 9/2001) vom 10.12.2001, bevor Sie sich zu einer Prüfung anmelden!

Auszug:

Wichtige Voraussetzung für Prüfungen

  • Prüfungen dürfen nur im Wirkungsbereich einer Fortsetzungsmeldung abgelegt werden. Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten, die außerhalb des Wirkungs-bereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig.

  • Während einer Beurlaubung ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten unzulässig.

  • Die Fortsetzungsmeldung erfolgt für das jeweilige Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist.

  • Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

Die Studierenden sind berechtigt, sich zu Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der fest-gesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn der Studierende die im Studienplan festgelegten Anmeldevoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums nachgewiesen hat.

Die Überprüfung der Anmeldevoraussetzungen durch die Prüferin oder den Prüfer war auch schon bisher notwendig. Jetzt hat sie aber besonderes Gewicht, weil nichtige Prüfungen wegen Nichtbezahlung der Studiengebühr nicht legalisiert werden können. Es wird daher dringend empfohlen alle Kandidatinnen und Kandidaten auf diesen Umstand vor Beginn einer Prüfung aufmerksam zu machen.

Prüfungswiederholung

Positiv beurteilte Prüfungen dürfen bis 6 Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnitts einmal wiederholt werden. Negativ beurteilte Prüfungen dürfen im 1. Studienabschnitt dreimal, in den weiteren Studien-abschnitten viermal wiederholt werden. Lehrveranstaltungsprüfungen sind ab der dritten Wiederholung auf Antrag des Studierenden kommissionell abzuhalten. Reprobationsfristen und Auflagen sind unzulässig.

Diese Bestimmungen sind auch auf Prüfungen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter anzuwenden.

Die Studierenden haben nunmehr die Möglichkeit bei einer negativ beurteilten Prüfung, die einen schweren Mangel aufweist, beim Studiendekanat innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung zu stellen.

R. Gretzmacher

 

 

letzte Änderung am
20.12.01 by gf